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Erdgas

FAQs

1. Mit wem schließen Sie einen Vertrag?

Die EU-Richtlinie fordert das sogenannte Unbundling, d.h. die rechtliche Trennung des Gastransports von der Gasgewinnung und dem Gasverkauf. Sie haben somit zwei Möglichkeiten:

  • In den meisten Fällen bleibt Ihr Lieferant Ihr einziger Verbindungspartner. Sie schließen mit ihm einen Liefervertrag, der ebenfalls den Gastransport inklusive Verteilung umfasst.
  • Sie können sich auch für zwei getrennte Verträge entscheiden: den einen mit Ihrem Lieferanten, den anderen mit dem Netzbetreiber.
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2. Wer garantiert die Qualität der Lieferung und der Dienstleistung?

In Deutschland werden Qualität des Erdgases und der Versorgungsinstallationen durch Vorgaben der Deutschen Vereinigung des Gas- und Wasserfachs e.V. (DVGW) geregelt. Der Verein hat den Zweck, das Gas- und Wasserfach in technischer und technisch-wissenschaftlicher Hinsicht unter besonderer Berücksichtigung der Sicherheit, der Hygiene und des Umweltschutzes zu fördern. Er ist der technische Schwesterverband des Bundesverbandes der deutschen Gas- und Wasserwirtschaft e.V. (BGW). Durch seine Tätigkeit wirkt der DVGW staatsentlastend: Der Gesetzgeber beschränkt sich auf die Festlegung allgemeiner Schutz- und Sicherheitsziele und überlässt den Fachleuten im DVGW deren Ausführung. Die technischen Regeln werden somit von den Fachleuten aus Theorie und Praxis selbst gestaltet. Für die Wahrnehmung und Akzeptanz dieser Gemeinschaftsaufgabe ist der DVGW frei von wirtschaftlichen Interessen und politischer Einflussnahme. Wirkung erlangen die Regelungen durch Einbeziehung in die jeweiligen Verträge.

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3. Wie wird der Netzzugang geregelt?

Das Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) ist ein Rahmengesetz, zu dem für den Gasbereich zwei Verordnungen gehören. Die Gasnetzzugangsverordnung (GasNZV) und die Gasnetzentgeltverordnung (GasNEV). Diese sind Teil der Energierechtsnovelle aus dem Juli 2005. Geschäftsbedingungen und Entgelte des Netzzugangs werden jetzt aufgrund detaillierter Vorgaben in Gesetz und Rechtsverordnungen bestimmt.

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4. Wer ist für die Durchführung der Verordnungen zuständig?

Für die Durchführung des Gesetzes und der Verordnungen ist in der Regel die bisherige Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zuständig, die anlässlich der neuen Aufgaben in Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Sitz in Bonn) umbenannt worden ist. Daneben gibt es Landesregulierungsbehörden der Bundesländer, die kleinere und mittlere Netzbetreiber kontrollieren.

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5. Wie werden die Netzentgelte reguliert und genehmigt?

Die Netzentgelte werden in zwei Phasen reguliert. Das EnWG sieht zunächst eine kostenorientierte Entgeltbildung vor. Hierbei wird geprüft, ob ein Netzbetreiber bei der Kalkulation seiner Entgelte ähnliche Kosten zugrunde legt, wie sie ein strukturell vergleichbarer, effizient arbeitender Netzbetreiber ebenfalls hätte. Bundesnetzagentur und Landesregulierungsbehörden prüfen und genehmigen die beantragten Netzentgelte. Parallel erarbeitet die Bundesnetzagentur ein Modell zur Anreizregulierung, das die rein kostenorientierte Netzentgeltregulierung ersetzen und Anreize zu effizienterem Betrieb der Netze setzen soll. Dies wird allerdings frühestens 2008 zur Anwendung kommen. Für überregionale Fernleitungsnetzbetreiber gibt es eine Ausnahme von der kostenorientierten Entgeltbildung, wenn sie glaubhaft machen können, dass Wettbewerb zwischen verschiedenen Netzen besteht.

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6. Wie funktioniert der Zugang zum Erdgasnetz?

Beim Erdgasnetzzugang sieht das EnWG nunmehr eine vereinfachte Abwicklung des Netzzugangs vor. Damit müssen Netzzugangskunden zukünftig nur noch einen Einspeise- und einen Ausspeisevertrag im sogenannten Entry-Exit-Modell abschließen, auch wenn der Transport durch die Netze mehrerer Eigentümer führt. Das Modell wird zu einer weiteren Intensivierung des Wettbewerbs auf dem deutschen Gasmarkt führen. Bislang haben sich die Netzbetreiber mit der Bundesnetzagentur noch nicht auf ein endgültiges Modell einigen können. Die Netzbetreiber-übergreifende Kooperation erfolgt auf der Basis von Kooperationsvereinbarungen im Innenverhältnis von Netzbetreibern.

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7. Wie werden Missbrauch und Preisabsprachen ausgeschlossen?

Während die Bundesnetzagentur die Einhaltung des EnWG und der GasNEV und GasNZV überwacht, achtet das Bundeskartellamt auf die Einhaltung des Kartellgesetzes. Es untersucht zum Beispiel, ob Gaslieferverträge unter Missbrauch von Marktmacht zustande gekommen sind und kann gegen solche Verträge vorgehen, um die wettbewerbliche Öffnung der Gasmärkte voranzutreiben.

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Mehr Infos?

Wünschen Sie mehr Information über die Liberalisierung, dann wenden Sie sich an Ihren Kundenberater oder senden Sie eine E-mail an contact.germany
@distrigas.eu
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